Allgemeine Lagervertragsbedingungen

Artikel 1: Anwendungsbereich

Vorliegende allgemeine Klauseln des Lagervertrags (frz. Contrat de stockage) gelten ausnahmslos für jede Person (« Sie »), die Euporos SA (« uns ») die Lagerung ihrer Edelmetalle anvertraut hat.

Artikel 2: Physische Lieferung

Das Edelmetall wird physisch an einem hochgesicherten Ort in der Schweiz gelagert.

Artikel 3: Hinzufügungen oder Entnahmen von Edelmetall

§ 1. Sie können Ihrem Lagerbestand jederzeit Edelmetall hinzufügen, indem Sie neue Bestellungen bei Euporos SA aufgeben oder anderweitig erworbene Edelmetalle einbringen.

§ 2. Sie können Barren oder Münzen jederzeit aus Ihrem Lagerbestand entnehmen, unter der Bedingung, uns mindestens sieben Tage im Voraus zu informieren, um ein Treffen zu vereinbaren.

§ 3. Aus Sicherheitsgründen können Sie uns nicht damit beauftragen, einen Teil oder die Gesamtheit Ihres Lagerbestands zu versenden. Nur die Selbstabholung vor Ort durch Sie persönlich ist zugelassen, um sicherzugehen, dass der rechtmässige Eigentümer seine Güter mitnimmt.

Artikel 4: Weiterverkauf

Es steht Ihnen frei, Ihre Edelmetalle an jede beliebige Person weiterzuverkaufen.

Artikel 5: Jährliche Gebühren

§ 1. Sie sind verpflichtet, die jährlichen Lagergebühren zu zahlen, die von der Wert des Deposits am 2. Januar abhängen (Gewicht der Münzen multipliziert mit dem Kurs des Metalls des zweiten Londoner Fixing PM) für Metalle und dem letzten Rappaport-Kurs des vergangenen Jahres für Diamanten. Am 2. Januar werden die Berechnungen durchgeführt und Ihnen per E-Mail zugesendet; die Gebühren sind im Voraus für das kommende Jahr zu bezahlen. Die Lagergebühren betragen 1% (ein Prozent) exklusive Mehrwertsteuer (ohne Steuern) des Wertes der Metalle im Depot bei Euporos SA. Der Mindestbetrag für die Rechnungsstellung beträgt 26 CHF exklusive Mehrwertsteuer pro Depot.

§ 2. Für im laufenden Jahr geschlossene Beziehungen sind die jährlichen Gebühren in voller Höhe zu entrichten; sie werden weder zurückerstattet noch anteilig für die genutzten oder nicht genutzten Monate storniert.


Artikel 6: Inspektionskosten

Wenn Sie Ihr Edelmetall lediglich inspizieren möchten, um seine physische Existenz zu kontrollieren, wird ein bewaffneter Geldtransporteur Ihr Edelmetall für kurze Zeit aus der Lagerung nehmen. Sie müssen hierfür eine Gebühr von 500 Schweizer Franken entrichten. Wenn Ihr Edelmetall einen Wert von 500'000 CHF oder darüber erreicht, müssen Sie die real für diese Inspektion anfallenden Kosten selber tragen.

Artikel 7: Keine Eintritts- und Austrittskosten

Alle Ein- und Austritte sind kostenlos.

Artikel 8: Gebühren für vorzeitige Schließung

Wenn Sie entscheiden, Ihren Lagerbestand während des ersten Jahrs der Lagerung zu schließen, haben Sie einen Pauschalbetrag in Höhe von 9 Schweizer Franken zu entrichten.

Artikel 9: Versicherung

Alle Euporos SA anvertrauten Lagerbestände sind bei einer großen schweizerischen Versicherungsgesellschaft gegen Diebstahl mit Einbruch, Brandschäden, Naturkatastrophen und Wasserschäden versichert. Die restlichen Risiken (Kriegsereignisse, Konfiszierung durch den Staat, Schäden durch Kernenergie, usw.) sind nicht gedeckt. Sie zahlen Euporos SA eine jährliche Versicherungsgebühr, auf die keine Mehrwertsteuer anfällt (Artikel 23, Absatz 2, Ziffer 18 des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes) und deren Betrag 0,2 % des Werts Ihres Lagerbestands am 31. Dezember entspricht.

Artikel 10: Zahlungsfrist und Sicherheit

Die Rechnung für die Einlagerung ist bei Rechnungserhalt fällig. Bei hinausgezögerter Zahlung (4 Wochen ab Rechnungserhalt) haben wir das Recht, den uns ausstehenden Betrag durch freihändige Verwertung oder anhand Ihrer hinterlegten Gegenstände zum Tageskurs (London Fixing) abzüglich 5 % einzutreiben. Wir haben ebenfalls die Möglichkeit, Ihren Lagerbestand auf Ihre Kosten gerichtlich zu hinterlegen.

Artikel 11: Verantwortung

Unsere Verantwortung entspricht der Verantwortung der Bank, in der sich der Safe mit Ihren Edelmetallen befindet.

Artikel 12: Vertragsdauer und Änderungen

§ 1. Der Lagervertrag wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen. Jede der beiden Vertragsparteien kann den Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten per Einschreiben mit Empfangsbestätigung kündigen, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen.

§ 2. Eventuelle von Euporos SA beschlossene zukünftige Abänderungen der vorliegenden allgemeinen Klauseln des Lagervertrages werden auf der Internetsite des Unternehmens (www.euporos.ch) veröffentlicht; ein Schweigen des Kunden während der drei darauffolgenden Monate wird als erteilt geltende Genehmigung ausgelegt. Falls Sie Ihre Uneinigkeit schriftlich zum Ausdruck bringen, wird Euporos SA Sie bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres von den unveränderten Vertragsbedingungen profitieren lassen, kann Ihre Einlagerung jedoch nach Ablauf dieses Datums beenden.

Artikel 13: Verkaufsbedingungen

Es gelten des Weiteren die auf www.euporos.ch veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Euporos SA.

Artikel 14: Besondere Vertragsklausel für das juni’OR-Konto

Abweichend zu Artikel 3 und 4 des Lagervertrags können keine Entnahmen von einem Juni’OR-Konto realisiert und alle Weiterverkäufe müssen an Euporos SA gerichtet werden, solange das Kind das Alter der Volljährigkeit nicht erreicht hat.